Satzung

Sportfischerverein "Altes Amt Friedeburg" e.V. in Horsten
Gegründet am 12. Mai 1967
Eingetragen im Vereinsregister AG Aurich, VR 130230
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportfischerverein "Altes Amt Friedeburg" e.V.  und hat seinen Sitz in Horsten. Er ist eine Vereinigung von Sportfischern und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Angelfischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege an seinen eigenen und gepachteten Gewässern.

Er verwirklicht diesen Satzungszweck durch
1) einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege der eigenen und gepachteten Gewässer, insbesondere ihrer Fischbestände, dem Schutz der Umwelt und Natur und als natürliche Grundlage die Angelfischerei.

2) Die Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder durch Anpachtung oder Kauf geeigneter Gewässer oder durch Beteiligung an Pachtgemeinschaften.

3) Erhaltung der ökologischen Vielfalt der Gewässer und ihrer Uferzonen.

4) Durchführung geeigneter fischereilicher Hege,- und Besatzmaßnahmen zur Erhaltung einer der Gewässer entsprechenden Artenvielfalt und einer wirksamen Fischereiaufsicht.

5) Förderung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der Jugendpflege.

6) Anhalten seiner Mitglieder zum waidgerechten Angeln, insbesondere zur Teilnahme an den Fischerlehrgängen mit anschließender Abnahme der Fischerprüfung.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, und im Besitz einer gültigen Fischerprüfung ist.

2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung ausdrücklich als für sich verbindlich an, bestätigt eine Kopie der Satzung erhalten zu haben und verpflichtet sich, die jeweilige Satzung einzuhalten, sowie für den Fall ihn betreffender Änderungen dem Vorstand gemäß § 8 Abs. 3 eine neue Anschrift oder eine Änderung der Bankverbindung, usw. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Zustellungen, Benachrichtigungen, Beitragseinzüge ist jeweils die zuletzt mitgeteilte Anschrift, Bankverbindung, usw. maßgebend.

4) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder verleihen, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben. Sie werden in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und haben als solche alle Rechte von aktiven Mitgliedern, sind aber von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.1) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Es ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen Interessen des Vereins verstößt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Mitglied:

6.1) gegen § 2 der Satzung verstößt.

6.2) gegen gesetzliche oder vereinsinterne Bestimmungen verstößt.

6.3) seiner Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt.

6.4) zu den Punkten 6.1 und 6.2 kann das Mitglied Widerspruch einlegen, letztendlich entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
1) Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein sofort die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten.

2) Der Jahresbeitrag wird für das folgende Jahr im ersten Quartal per Lastschrift abgebucht.

3) Eine Erstattung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ist ausgeschlossen.

4) Jugendliche, die im Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollenden werden, entrichten für dieses Jahr den Beitrag für Erwachsene.

5) Jugendliche, die im Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollenden werden, entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag.

6) Jugendliche unter 14 Jahren sind vom Beitrag befreit.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1) Dem geschäftsführenden Vorstand, ihm gehören an:

1.1) Der 1.Vorsitzende

1.2) Der 2.Vorsitzende

1.3) Der Schriftführer

1.4) Der Kassenwart

1.5) Der Hauptgewässerwart

1.6) Der Heimwart

Der 1. Vorsitzende des Vereins wird für vier Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart, der Hauptgewässerwart und der Heimwart für drei Jahre.

2) Der erweiterte Vorstand wird für drei Jahre gewählt, ihm gehören an:

2.1) Der Stellvertretende Schriftführer

2.2) Der Stellvertretende Kassenwart

2.3) Der Stellvertretende Hauptgewässerwart

2.4) Die Gewässerwarte

2.5) Der Jugendwart

3) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

4) Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung eines Mitgliedes des Vorstandes, ausgenommen der 1. und 2. Vorsitzende, deren verwaistes Amt bis zur nächsten heranstehenden Wahl, durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes zu besetzen. Diese Regelung gilt nur innerhalb des Vereins.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6) Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind quartalsweise durchzuführen, der erweiterte Vorstand tagt 1-mal jährlich gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin kann der erweiterte Vorstand oder seine Mitglieder beratend zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes hinzugezogen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen.

2) Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.

3) Die Bekanntmachung aller satzungsmäßigen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt über die vereinsinternen Schaukästen in der Gemeinde Friedeburg und der Homepage des Vereins.

4) Der geschäftsführende Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

5) Anträge der Mitglieder müssen drei Tage vor dem anberaumten Termin dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

6.1)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer

6.2)   Entlastung des Vorstands

6.3)   Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

6.4)   eingereichte Anträge

6.5)   Beitragssätze und Befreiungen

6.6)   Satzungsänderungen (siehe § 11)

6.7)   Berufung von Ehrenmitgliedern (siehe § 5 Punkt 4)

6.8)   Wahl der Kassenprüfer

6.9)   Auflösung des Vereins

7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder die den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung erbracht haben. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie werden durch den Jugendwart vertreten.

8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgehlehnt.

9) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn dass ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl beantragt.

10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 10 Aufwandsersatz
1) Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

2) Der Nachweis erfolgt gegenüber dem Kassenwart durch eine Abrechnung, der die entsprechenden Einzelbelege beizufügen sind. Die Abrechnung ist dem Kassenwart spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals vorzulegen, andernfalls der Anspruch auf Erstattung als verfallen gilt.

3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

4) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins, hierüber beschließt der Vorstand gemäß § 8 Abs.1

5) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 11 Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese beschließt mit Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung zu jener Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Friedeburg, mit der Auflage es für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2017 wird die Satzung vom 12. Februar 2016 durch die vorliegende Satzungsänderung ersetzt.
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